Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Schwimmverein Naturfreibad Eystrup e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Eystrup.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports, des Schwimmunterrichts und der Erhalt des Naturfreibades Eystrup. Er fördert das öffentliche Gesundheitswesen.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein leistet in Rahmen seiner Aufgaben Beiträge zum sportlichen und kulturellen Leben der Samtgemeinde Grafschaft Hoya.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Bereitstellung der Sportanlagen, sportliche Übungen, den Schwimmunterricht und kulturelle Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins, Haftung
Die mit der Benutzung des Naturfreibades und der Anlagen verbundene gesetzliche Haftung des Vereins ist gegenüber den Mitgliedern ausgeschlossen. Der Verein ist gehalten, entsprechende Risiken im Rahmen einer Haftpflichtversicherung abzusichern.

§ 5 Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche (ordentliche Mitglieder) und juristische Personen und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) werden.
(2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte.
(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(6) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

§ 6 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein
(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
(2) Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Aufforstungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 8 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
(3) Die Beiträge sind am 1. April eines Jahres fällig. Bei einem Eintritt nach dem 1. April ist der Beitrag sofort für das ganze Jahr fällig.

§ 10 Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich per Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum 1. Juni eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.
(2) Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.

§ 11 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Geschäftsführende Vorstand bestehend aus der / dem 1. Vorsitzenden,
der / dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer Finanzen.
Alle sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
b) der erweiterte Vorstand bestehend aus
dem Fachwart Sicherheitsausrüstung, Fachwart Öffentlichkeitsarbeit, Fachwart Veranstaltung, Fachwart Technik, Unterhaltung und Pflege der Sportanlagen.
c) die Mitgliederversammlung.

§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(4) Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer Finanzen.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(6) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren auf Antrag in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
(7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandmitglieder können für die Vorstandtätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung bis zu der in § 3 Nr. 26a EStG gültigen Höhe, zurzeit 720,00 Euro, erhalten.
Tätigkeitsvergütungen (Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand) an Personen, die für den Verein tätig sind (z.B. Bürokraft, Reinigungspersonal, Platzwart o.ä.) sind ebenso zulässig.

§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
(3) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
(4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung muss in der Kreiszeitung und Harke veröffentlicht werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für – Satzungsänderungen, Wahl des Vorstands und dessen Entlastung, Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers, Ausschliessung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds, Auflösung des Vereins.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig.
(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.
(9) Wahlen sind auf Antrag geheim. Gewählt wird durch Handzeichen. Bei geheimer Wahl vermerkt jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will, und gibt das Blatt in einem verschlossenen Umschlag beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§ 14 Versammlungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Der Schriftführer ist von der Versammlung zu bestellen.
(2) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Vorstandsmitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
(3) Geht innerhalb weiterer zweier Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
(3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 16 Liquidation
Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer Finanzen.

§ 17 Anfall des Vereinsvermögens
Das nach der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vereinsvermögen fällt der Samtgemeinde Grafschaft Hoya mit der Maßgabe zu, es zur Förderung der sportlichen Jugendarbeit zu verwenden

§ 18 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
Die Satzung und der Tätigkeitsbeginn tritt am 26.03.2019 in Kraft.

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